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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: 5 StR 378/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 378/99

vom

11. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht und die Einzelstrafaussprüche (unter Annahme minder schwerer Fälle ein Jahr Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe, in 16 Fällen je acht Monate Freiheitsstrafe) wendet. Das Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Dessen Höhe unterliegt angesichts der erheblichen Differenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe bei den gewichtigen Milderungsgründen des umfassenden Geständnisses und des beträchtlichen Zeitablaufs seit Tatbegehung, insbesondere aber im Blick auf den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zwischen den einzelnen hier abgeurteilten Vermögensstraftaten erheblichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 54 - Serienstraftaten 4 m.w.N.). Diese müssen hier jedenfalls deshalb durchgreifen, weil der Angeklagte nach Begehung der Taten mehr als ein Jahr - offenbar wegen ähnlicher, naheliegend im Rahmen derselben Tatserie ebenfalls in Polen begangener Taten - inhaftiert und in einem dieser Komplexe in Polen rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Besonderheit bei der Gesamtstrafbemessung mildernd zu berücksichtigen, hätte nahegelegen, war hier mindestens erörterungsbedürftig (vgl. BGHSt 43, 79).

Der neue Tatrichter wird bei der ihm obliegenden Gesamtstrafbemessung den Anlaß jener Inhaftierungen - auch im Blick auf eine etwa gebotene Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung, wofür die bisherigen Feststellungen allerdings keinen Anhalt bieten - zu überprüfen haben.



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