Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 380/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.

Ende der Entscheidung

Zurück