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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 381/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und I. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar erweist sich die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten S. nach herkömmlicher Auslegung und Anwendung des § 55 StGB (vgl. dagegen Wilhelm NStZ 2008, 425) als mangelhaft, da das Landgericht eine Zäsurwirkung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 4. Oktober 2006 mit der Folge übersehen hat, dass aus der dort geahndeten Tat und den ersten 14 Fällen aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2007 aus dem Tatzeitraum von Mai 2004 bis Juli 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe, aus den verbleibenden fünf Fällen aus dem letztgenannten Urteil aus dem Tatzeitraum von November 2006 bis Mai 2007 und den hier verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre. Der Senat schließt im Blick auf die Höhe der jeweiligen Einzelstrafen, insbesondere der beiden Einsatzstrafen (zwei und acht Jahre Freiheitsstrafe), indes sicher aus, dass das Gesamtstrafübel aufgrund dieser Sache und der beiden letzten Vorverurteilungen des Angeklagten bei Anwendung der herkömmlich anerkannten Verfahrensweise geringer hätte ausfallen können als das aus der Verfahrensweise des Landgerichts resultierende (insgesamt elf Jahre und sechs Monate Freiheitsentzug).
Ende der Entscheidung
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