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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 383/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juli 2005 - (333 CS) 3 St Js 1041/00 (858/05) - verhängten Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 176/08 Rdn. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt-strafenbildung gewährte Härteausgleich genügt nicht.
Ende der Entscheidung
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