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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 383/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 383/08

vom 15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juli 2005 - (333 CS) 3 St Js 1041/00 (858/05) - verhängten Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 176/08 Rdn. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt-strafenbildung gewährte Härteausgleich genügt nicht.

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