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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 383/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 154a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 383/98

vom

13. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1998 beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird in den Fällen 1 bis 5 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 1998 wird nach §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen 1 bis 5 entfällt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich gemäß § 154a StPO beschränkt; entsprechend wird der Schuldspruch berichtigt. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 1998).

Ende der Entscheidung

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