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StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 154a |
vom
13. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1998 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird in den Fällen 1 bis 5 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 1998 wird nach §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen 1 bis 5 entfällt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich gemäß § 154a StPO beschränkt; entsprechend wird der Schuldspruch berichtigt. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 1998).
Ende der Entscheidung
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