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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2000
Aktenzeichen: 5 StR 384/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 384/00

vom

18. September 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Würdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des Beschuldigten ohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Jedoch wird bei den Überprüfungen (§ 67e StGB) - angesichts der künftig etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des Beschuldigten - mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67d Abs. 2 StGB).



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