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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 384/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird nach § 346 Abs. 2 StPO aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Ergänzend ist anzumerken: Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Stellungnahme des Verteidigers über die Behauptung des Angeklagten eingeholt, sein Verteidiger habe ihm nach Einlegung der Revision nicht mitgeteilt, daß er diese nicht begründen werde. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Angeklagte seinem Verteidiger nach Revisionseinlegung mitgeteilt hat, er wolle das Urteil annehmen, eine Revisionsrücknahme solle aber dennoch nicht erfolgen.
Ende der Entscheidung
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