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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 384/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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