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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 387/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 213 1. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat schließt aus, daß sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des § 213, 1. Alt. StGB auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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