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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 388/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien (I. ) und in Bulgarien (A. ) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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