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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 389/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuldspruch Betrug durch Computerbetrug ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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