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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 389/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 389/02

vom 26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Computerbetruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuldspruch Betrug durch Computerbetrug ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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