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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 39/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 249 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Diebstahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen (UA S. 6):
"Danach näherte er sich noch einmal dem Zeugen C. und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen. Als der Zeuge versuchte, sich mit der linken Hand zu schützen, sprang dessen Jacke auf und der Angeklagte konnte in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie erkennen. Unter Ausnutzung der gerade ausgeübten Gewalt entnahm er dem Portemonnaie des Zeugen das darin befindliche Geld in Höhe von 60,00 EUR."
Diesen Ausführungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen werden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92 ; 41, 123, 124 ; BGH NStZ 2003, 431 ; Fischer, StGB 56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den Entschluss zur Wegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des Zeugen dessen Jacke aufgesprungen und die Geldbörse sichtbar geworden war. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine (auch schlüssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen enthält, ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes aber nicht.
Angesichts des gegebenen engen Sachzusammenhangs hebt der Senat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen auf. Er schließt nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch wegen Raubes tragen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht, was nach den Umständen nahe liegt, ein einheitliches, vom durchgehenden Wegnahmevorsatz des Angeklagten geprägtes Geschehen gegeben oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. In diesem Fall wäre Tateinheit anzunehmen. Sofern das neue Tatgericht hingegen abermals von Tatmehrheit ausgehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die wegen der (einfachen) Körperverletzung zugemessene Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ihrer Höhe nach erheblichen Bedenken begegnet.
Ende der Entscheidung
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