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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 391/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt H erhobene Rüge einer "Verletzung von § 275 StPO" ist wider besseres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsabsetzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.
Ende der Entscheidung
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