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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 391/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 275
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 391/05

vom 11. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt H erhobene Rüge einer "Verletzung von § 275 StPO" ist wider besseres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsabsetzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.

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