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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 5 StR 391/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 391/06

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte ein Jahr und sechs Monate der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel kann aber nicht bestehen bleiben. Hierzu hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. August 2006 ausgeführt:

"Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Vorwegvollzug eines Teils der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat. Hierfür ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat - nach den Feststellungen auf UA S. 44 f. kein Raum, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der geständige, krankheitseinsichtige und therapiewillige Beschwerdeführer durch den Vollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe für die erfolgreiche Durchführung der späteren Maßregel nach § 64 StGB zunächst 'weichgeklopft' werden müsste. Die vom Landgericht hierfür angeführten Erwägungen sind allesamt abstrakt, pauschal und für sich betrachtet nicht aussagekräftig. Sie entsprechen nicht den höchstrichterlichen Begründungsanforderungen zur Rechtfertigung einer auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10). Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen einerseits Motivationsbereitschaft zur Durchführung einer Therapie aufweist, andererseits weitere tragfähige konkret fassbare Aspekte für ein Vorgehen nach § 67 Abs. 2 StGB vom Landgericht weder angeführt noch sonst ersichtlich sind, bedarf es hierzu keiner neuen Verhandlung und Entscheidung."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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