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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 394/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. April 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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