Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 394/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 275 Abs. 1 Satz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 394/04

vom 12. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. April 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei.



Ende der Entscheidung

Zurück