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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 395/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR 395/06

vom 13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Jäger als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines einem anderen Jugendlichen beigebrachten drei Zentimeter tiefen Messerstiches u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung zurückgestellt.

Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Angeklagten in dem genannten Fall rechtsfehlerhaft nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchter Tötung verurteilt.

Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft offensichtlich unbegründet.



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