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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 396/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen von BVerfGE 91, 1 besteht.
Ende der Entscheidung
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