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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 397/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 397/00

vom

12. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die daraus den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffend die leiblichen Kinder des Angeklagten konnte keinen Bestand haben, weil insoweit zugunsten des Angeklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist.

Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 24; BGH, Beschluß vom 14. September 2000 - 4 StR 294/00). Denn ein Vergleich der allein auf § 176 StGB gestützten Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil der Stiefkinder mit den Einzelstrafen für den ähnlich gelagerten Mißbrauch der leiblichen Kinder zeigt, daß das Landgericht den Unrechtsgehalt des verjährten Tatbestandes bei Zumessung der Strafen eher maßvoll berücksichtigt hat.

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