Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 5 StR 397/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 397/06

vom 12. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. April 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II.B.1 bis 20 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.B.1 bis 19 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 31. August 2006 zutreffend ausgeführt hat, sind die in 20 Fällen ausgeurteilten tateinheitlichen Vergehen nach § 174 StGB verjährt. Der Schuldspruch ist entsprechend zu korrigieren.

Auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe, bei deren Abfassung der bei der Urteilsverkündung insoweit begangene Rechtsfehler bemerkt worden ist, kann der Senat nicht sicher feststellen, dass die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II.B.1 bis 19 von dem jeweils zu weitgehend gefassten Schuldspruch gänzlich unbeeinflusst geblieben ist. Der Senat hebt daher diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, ohne dass es der Aufhebung von Feststellungen bedürfte.

Der neue Tatrichter wird auch die unterbliebene Einzelstrafe im Fall II.B.20 nachzuholen haben, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe der bisher verhängten wegen des Verschlechterungsverbots nicht überschreiten darf (vgl. BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 - Einzelstrafe, fehlende 1).

Ende der Entscheidung

Zurück