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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 397/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 5 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 397/07

vom 24. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshhofs hat am 24. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.

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