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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 397/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshhofs hat am 24. September 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.
Ende der Entscheidung
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