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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 397/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos.
Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidiger kein Verschulden trifft.
Ende der Entscheidung
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