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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 397/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 397/08

vom 17. September 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos.

Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidiger kein Verschulden trifft.

Ende der Entscheidung

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