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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 4/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 62
StGB § 63
StGB § 177 Abs. 2 a. F.
StGB § 223a Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 4/03

vom 8. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. und 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben:

am 8. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2002 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall I. 2 der Urteilsgründe wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die des Angeklagten bleiben bis auf eine zur Beseitigung eines Fassungsversehens erforderliche Korrektur des Schuldspruchs erfolglos.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der seit 1983 im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte zur Tatzeit 35-jährige sexuell unreife Angeklagte sammelte ihm verabreichtes Beruhigungsmittel und mischte es am 26. November 1997 gegen 16.00 Uhr in von ihm zubereiteten und seiner Psychotherapeutin angebotenen Tee in der Absicht, mit ihr nach eingetretener Bewußtlosigkeit den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Der Genuß des Getränks führte aber lediglich gegen 19.00 Uhr zu starker, auch noch am nächsten Tag anhaltender Müdigkeit. Am 26. Dezember 1997 bot der Angeklagte seiner ihn besuchenden Tante ebenfalls mit Neurocil versetzten Tee an. Er beabsichtigte, deren Bewußtlosigkeit herbeizuführen, um so an ihrer Scheide manipulieren zu können. Ob sie überhaupt von dem Tee trank, wurde nicht festgestellt.

Die allein erhobenen Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die - sehr knappen - Urteilsgründe enthalten noch ausreichende Feststellungen zum Tatgeschehen und belegen im Zusammenhang auch zu Fall 2 gerade noch ausreichend, daß sie aufgrund von Zeugenaussagen und Gutachten von Sachverständigen getroffen wurden.

Die Feststellungen tragen die Bewertung als gefährliche Körperverletzung nach § 223a Abs. 1 StGB a. F. (vgl. BGHR StGB § 223a Überfall 1). Auch die Würdigung des Tatgeschehens als minder schwere Fälle nach § 177 Abs. 2 StGB a. F. begegnet vor dem Hintergrund der lange zurückliegenden besonderen Tatsituationen, der Aufklärung durch den Angeklagten und der von ihm gezeigten Reue keinen Bedenken. Die vom Landgericht vorgenommene zweimalige Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten (§ 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ist ausreichend begründet. Einer Maßregel nach § 63 StGB stand im Hinblick auf das Gewicht der Anlaßtaten und der seit ihrer Begehung verflossenen knapp viereinhalb Jahre, in denen sich der Angeklagte beanstandungsfrei führte, schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB entgegen.

Ende der Entscheidung

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