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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 5 StR 4/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 306a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 4/05

vom 6. April 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbildes das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat.

Ende der Entscheidung

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