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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 5 StR 4/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 306a Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbildes das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat.
Ende der Entscheidung
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