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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 4/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 4/08

vom 19. Februar 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.

Ende der Entscheidung

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