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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 5 StR 40/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe es entgegen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen, die von der Verteidigung vorgelegte, vom Angeklagten und der Nebenklägerin am 2. Juni 2003 abgeschlossene Sorgerechtsvereinbarung zu verlesen, scheitert bereits daran, dass die von der Revision behauptete Zeugenaussage der Nebenklägerin verfahrensrechtlich nicht bewiesen ist. Sie ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sondern soll sich aus der Begründung eines Beweisantrags ergeben, dessen entsprechende Prämisse aber vom Gericht bei Ablehnung des Antrags nicht etwa ausdrücklich anerkannt worden ist. Die behauptete Aussage der Nebenklägerin wird demnach auf die bloße Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gestützt, mit der indes - wegen des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme - über den Inhalt einer Zeugenaussage im Revisionsverfahren kein Nachweis erbracht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 412/08 Rdn. 12 m.w.N.).

Die Sache ist im Beschlussverfahren entscheidungsreif (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06 m.w.N.). Der Schriftsatz der Rechtsanwältin S. vom 10. März 2009 hat vorgelegen.

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