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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 400/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Durch die erneute Vernehmung der Sachverständigen, die von den Prozessbeteiligten uneingeschränkt zur Sache befragt werden konnte, ist die zuvor erfolgte Ablehnung der Beweisanträge prozessual überholt, zumal in der Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Beweisbehauptungen des Angeklagten eine stillschweigende Rücknahme der Ablehnungsbeschlüsse gesehen werden kann. Auch war nach Durchführung der Beweisaufnahme und den für alle Beteiligten offen zutage liegenden Beweisergebnissen kein förmlicher Hinweis darauf erforderlich, dass die Schwurgerichtskammer an ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung nicht festhalte.
Ende der Entscheidung
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