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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 5 StR 401/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 263 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 23. April 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K. als Verteidiger für den Angeklagten M. E. H. ,

Rechtsanwältin Wo. als Verteidigerin für den Angeklagten A. E. H. ,

Rechtsanwalt Ke. als Verteidiger für den Angeklagten W. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wie folgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen sowie den Angeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Daneben hat es gegen die Angeklagten den Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe angeordnet.

Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Anfechtung der Verfallsanordnung gegen den Angeklagten W. nicht vertreten werden, bleiben insgesamt ohne Erfolg.

Soweit die Beschwerdeführerin das Unterbleiben der Verurteilung wegen tateinheitlicher Verstöße gegen das Kreditwesengesetz beanstandet, kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten W. wegen einer nicht statthaften Beschränkung auf den Schuldspruch (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 318 Rdn. 14) bereits unzulässig ist. Die an BGHR KWG § 1 Einlage 2 orientierte Auffassung des Landgerichts unterliegt in der Sache ungeachtet etwas unterschiedlicher Fallgestaltung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen durchgreifenden Bedenken.

Dass das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten E. H. die Indizwirkung des von ihm rechtsfehlerfrei bejahten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ( § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) im Ergebnis verneint und damit der Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, beruht auf einer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht beanstandenswerten Gesamtwürdigung.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch insofern unbegründet, als sie sich gegen einen - vom Landgericht in den Urteilsgründen offen gelegten - Berechnungsfehler hinsichtlich der den Angeklagten W. betreffenden Verfallsanordnung richtet. Denn die Verfallsanordnung ist bereits dem Grunde nach aufzuheben, wie dem die Revisionen der Angeklagten betreffenden Senatsbeschluss vom heutigen Tage zu entnehmen ist.

Ende der Entscheidung

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