Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 401
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 47 Abs. 1
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 401/07

vom 23. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).

Ende der Entscheidung

Zurück