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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 401
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 47 Abs. 1 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).
Ende der Entscheidung
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