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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 403/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist demnach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H und die Revision des Angeklagten M H gegen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H ; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - angemessen ist
(§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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