Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 403/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206a
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 403/05

vom 12. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist demnach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H und die Revision des Angeklagten M H gegen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H ; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück