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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 5 StR 403/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten B. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten A. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall I. 1. der Anklage die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt und die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird.
2. Der Angeklagte M. trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision.
Im Fall I. 1 der Anklage ist der Angeklagte A. erst nach Beendigung der Einfuhr über die Lieferung der Betäubungsmittel informiert worden. Eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr scheidet daher aus. Der Senat setzt die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe mit Blick auf die von dem Rechtsfehler nicht betroffene Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf das Mindestmaß von einem Jahr herab (§ 29a Abs. 1 BtMG). Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt angesichts des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen hiervon unberührt.
Ende der Entscheidung
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