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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 5 StR 404/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 1 | |
StGB § 46 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet. Jedoch kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
I.
Der wegen vieler vorsätzlicher Körperverletzungen, vor langer Zeit auch wegen Sexualdelikten bestrafte, bargeldlose Angeklagte bestellte sich über eine Agentur telefonisch eine Prostituierte in seine Wohnung, um sich sexuelle Dienste "kostenlos, gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt, gewähren zu lassen." Es erschien die Nebenklägerin, die zunächst eine Entgeltzahlung in Höhe von 200,- DM im voraus verlangte. Durch erhebliche Schläge, Bedrohung mit einem Teppichmesser und das Ausreißen von Haarbüscheln erzwang der Angeklagte im Wechsel zweimal ungeschützten Oralverkehr (fellatio), zweimal Beischlaf unter Verwendung eines Kondoms und schließlich schmerzhaften Analverkehr, bei dem er der Nebenklägerin ein Kissen in das Gesicht drückte. Zum Samenerguß kam es nicht. Schließlich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin zur Säuberung des WC.
II.
Trotz des erheblichen Gewichtes der Tat und der Vorbelastung des Angeklagten, sämtlich vom Landgericht ohne Rechtsfehler in die Strafzumessung eingestellt, ist die verhängte Freiheitsstrafe von 13 Jahren derart hoch, daß sie ihrer Aufgabe, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349), nicht mehr entspricht.
III.
Für die neue Entscheidung über die Strafe bemerkt der Senat folgendes:
1. Im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 und 2 StGB gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung wird auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, daß die Nebenklägerin grundsätzlich zu sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten gegen Entgelt bereit war, wenngleich sich dies - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hervorgehoben - nicht etwa auf alle erzwungenen Sexualpraktiken bezog. Mag auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Fragenkomplex - weil jeweils an andere tatrichterliche Formulierungen anknüpfend - uneinheitlich sein (einerseits BGH bei Dallinger MDR 1973, 555; BGH StV 1995, 635; 1996, 26; BGH, Beschluß vom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94 -; BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 4 StR 452/95 -; andererseits BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; BGH NStZ-RR 1998, 326; BGH, Urteil vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00 -), so bleibt doch folgendes festzuhalten: Im kriminologischen Gesamtspektrum der - auch qualifizierten - Vergewaltigungstaten besteht eine Polarität und ist dementsprechend bei der Strafzumessung eine Differenzierung geboten zwischen Taten gegen Frauen, die sich dem Täter zu - gegebenenfalls entgeltlichen - sexuellen Handlungen anbieten, und Taten gegen Opfer, die dem Täter keinerlei Anlaß zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellem Kontakt bereit.
2. Der neue Tatrichter sollte auch Erwägungen (wie etwa UA S. 20) vermeiden, die die Besorgnis wecken könnten, er gehe etwa von einem linearen Verhältnis zwischen Tatschwere und Tatschuld einerseits und der innerhalb des gegebenen Strafrahmens festzusetzenden Strafe andererseits aus (vgl. BGHSt 34, 355, 359 f. m.N.; BGH NStZ 1983, 217).
Ende der Entscheidung
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