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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 404/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 1 | |
StPO § 338 Nr. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es liegt nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzuständigen Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Rügen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Rügen hier keiner tragenden Entscheidung.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 15. September 2008 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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