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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 405/05
Rechtsgebiete: StPO, GKG


Vorschriften:

StPO § 465 Abs. 2
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 405/05

vom 8. August 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Volksverhetzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 enthaltene Kostenentscheidung werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung jeweils zu einer Geldstrafe und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag verworfen. Auch die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung sind unbegründet.

Da die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit ihrer jeweiligen Beschwerdebegründung, sie seien nur an sechs bzw. sieben Verhandlungstagen der zehnmonatigen Hauptverhandlung anwesend, im Übrigen aber "von der Pflicht zum Erscheinen durch den Vorsitzenden entbunden" gewesen, machen sie keine Gesichtspunkte geltend, die der - dem Grunde nach - bestehenden Kostentragungspflicht entgegenstehen würden. Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben. Der geltend gemachte Gesichtspunkt wird im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen sein, soweit es um den Ansatz von Auslagen geht. Ein Fall des § 21 GKG, in dem das Gericht - wegen unrichtiger Sachbehandlung - bereits bei der Kostengrundentscheidung über den geltend gemachten Aspekt hätte entscheiden können (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 56), liegt nicht vor.

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