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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 405/98
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten H und W gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Der Senat schließt sich der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98 - (StV 1999, S. 74) an. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W vom 12. Februar 1999 vorgebrachten Argumente hat der 1. Strafsenat bedacht.
Ende der Entscheidung
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