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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 406/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 406/02

vom 26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Computerbetrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß die Geldstrafe auf 40 Tagessätze herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).

Das landgerichtliche Urteil ist nach zweitägiger Hauptverhandlung am 26. Juni 2001 ergangen. Auf die lediglich die allgemeine Sachrüge enthaltende Revisionsbegründung vom 7. August 2001 wurden die Akten erst am 7. August 2002 dem Generalbundesanwalt übersandt, wo sie am 21. August 2002 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare Verzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführen. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und damit eine Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist eine abschließende Sachentscheidung geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10). Unter Berücksichtigung des Gewichts der Verzögerung verringert der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Geldstrafe um 20 Tagessätze. Dieser Teilerfolg rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

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