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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 407/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 Abs. 1 | |
StGB § 20 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der Rechtsfolgenausspruch im übrigen keinen Bestand. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:
"Dagegen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte alkoholabhängig (UA S. 15); die Beziehung zur Nebenklägerin durch regelmäßigen, erheblichen Alkoholkonsum geprägt (UA S. 7). Aufgrund mehrerer Vorverurteilungen (UA S. 5/6) war dem Angeklagten bewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu besonders aggressivem Verhalten neigt (UA S. 7, 16). Obwohl die Strafkammer dem Angeklagten infolge seines Alkoholkonsums eine Aufhebung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit i. S. des § 20 StGB zugebilligt und ihn wegen Vollrausches verurteilt hat (UA S. 15), hat sie die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert, weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind nicht ersichtlich.
Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters der Rauschtat (UA S. 16) ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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