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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 5 StR 407/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 | |
StPO § 456a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. April 2003
in der Strafsache
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Mitwirkung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. H wegen 16 Urkundsdelikten unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde von diesem Verteidiger am 1. Juli 2002 und einer Wahlverteidigerin am 7. Juli 2002 mit der Sachrüge begründet. Nach Zustellung des Verwerfungsantrages des Generalbundesanwalts am 2. September 2002 nahm der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 3. September 2002 die Revision zurück. Die Wahlverteidigerin bestreitet unter Berufung auf ein Schreiben des Angeklagten an den Pflichtverteidiger vom 29. Oktober 2002, in dem er ausführt, niemals eine Ermächtigung erteilt zu haben, die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme.
2. Damit ist eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001, 104 m. w. N.). Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (BGH aaO m. w. N.), so daß sie auch mündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH aaO m. w. N.).
Der Verteidiger hatte am 17. September 2002 gegenüber dem Revisionsgericht fernmündlich erklärt, zur Rücknahme ermächtigt gewesen zu sein und mit Schriftsatz vom 24. März 2003 im einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen ihn der Angeklagte am 24. Juli 2002 im Rahmen eines schriftlich erbetenen Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Im Fall einer ungünstigen Antragstellung des Generalbundesanwalts sollte der Verteidiger den Wunsch des Angeklagten, in seine Heimat zurückzukehren, durch Verhandlungen mit der Vollstreckungsbehörde über eine - Rechtskraft voraussetzende - Maßnahme nach § 456a Abs. 1 StPO fördern. Diese Angaben des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs und der Rechtslage ein schlüssiges Bild.
Dies führt zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die Revision des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 3. September 2002 wirksam zurückgenommen worden ist.
3. Der im Schreiben des Angeklagten vom 29. Oktober 2002 enthaltene Widerruf der Ermächtigung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 34) steht der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme nicht entgegen, weil er nicht vor Eingang der Rücknahmeschrift bei dem zuständigen Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246).
Ende der Entscheidung
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