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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 408/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267) zurückverwiesen.
Ende der Entscheidung
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