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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 408/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten T und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.
Ende der Entscheidung
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