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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 408/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 408/02

vom 12. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten T und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.

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