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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 408/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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