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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 408/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 408/07

vom 9. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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