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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 5 StR 408/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe:
Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, so daß der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -, zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 397a bestimmt; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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