Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 409/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 409/01

vom 22. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück