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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 411/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 69 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluß vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03), ist hier ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des - zudem drogenbeeinflußten - Angeklagten über eine beträchtliche Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).
Ende der Entscheidung
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