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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 5 StR 414/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 | |
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 1997 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die - verspätet eingelegte - Revision des Angeklagten.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 StPO). Im Anschluß an die Urteilsbegründung und die Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel gegen das Urteil. Die Verzichtserklärung ist verlesen und genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. Hinweise, daß der Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung nicht verhandlungsfähig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, liegen nicht vor (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger und wurde nicht zu einer Erklärung gedrängt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9).
Daß der Angeklagte den Verzicht wirksam erklärt hat, ergibt sich im übrigen aus seinen Schreiben vom 24. und 31. Oktober 1997, die sein Verteidiger vorgelegt hat. Diesen Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte selbst zu diesem Zeitpunkt von seiner rechtskräftigen Verurteilung ausging und das Urteil auch nicht anfechten wollte. Entsprechendes hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1998 bestätigt.
Ende der Entscheidung
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