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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 415/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356a | |
StPO § 356a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 415/05 (Ursprungsverfahren: 5 StR 162/03)
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 2005, das Verfahren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen zweier Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18. Juli 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil ihm in Bezug auf die damalige Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Andererseits hat er mit am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist "zur Revision bzw. Revisionsbegründung" beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt habe, eine eigene Erklärung (Kenntnis am 6. Juli 2005 erlangt) und eine anwaltliche Versicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8. Juli 2005 erlangt) überreicht.
1. Das Vorbringen im an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben ist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach § 356a StPO auszulegen. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es aus, dass die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs wird damit genügt (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH StraFo 2003, 172; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 15).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des Revisionsgerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeiffer/Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).
Ende der Entscheidung
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