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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 415/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 263 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 415/98

vom

11. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. und 11. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 11. November 1998 für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. März 1998 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich hat es ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, Kredit- und Versicherungsvermittlungen für sich und andere durchzuführen oder durch andere für sich durchführen zu lassen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, ist unbegründet.

1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Landgericht die bei der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und letztlich aufgrund der als gewichtig angesehenen Strafmilderungsgründe das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hat. Die Strafe ist im Zusammenspiel von Freiheits- und Geldstrafe und Maßregel noch nicht so milde, daß sie sich nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

2. Die Revision wirkt sich auch nicht zugunsten des Angeklagten aus.

a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, daß das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Tagessatzhöhe rechtsfehlerfrei geschätzt hat.

b) Einer Beschränkung des ausgesprochenen Berufsverbots bedurfte es nicht. Der Angeklagte hat die Straftat im Zusammenhang mit einer von ihm zu Betrugszwecken mißbrauchten Firma für Vermittlung von Versicherungen und Krediten begangen.

Ende der Entscheidung

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