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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 5 StR 417/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG
Vorschriften:
StGB § 49 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
5 StR 417/98
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
30. September 1998 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beiführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei. Nicht vollständig belegt sind indes die Voraussetzungen der Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, die nach BGHSt 43, 266 (= BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 3) bei einem Messer der hier vorliegenden Art für die Frage der Bestimmung eines Gegenstandes zur Verletzung von Personen festzustellen sind. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; er schließt bei den hier gegebenen Begleitumständen der Tat aus, daß die insoweit gebotenen weiteren Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung zu treffen sein werden.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, zumal da die Ablehnung einer Straf-rahmenverschiebung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB nicht ausreichend begründet ist, wie die Revision ebenfalls zutreffend beanstandet. Die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird allerdings nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegen.
Ende der Entscheidung
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