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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 42/02
(2)
Rechtsgebiete: JGG, StPO, GVG
Vorschriften:
JGG § 74 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 3 | |
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
u.a.,
hier nur gegen
wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 werden verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Beschwerdeführer.
Gründe:
Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten Rauscher aufzuerlegen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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