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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 42/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie verschweigt, dass Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger - im Einvernehmen mit dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. - lediglich für das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte.
Im Übrigen ist Rechtsanwalt F. schlüssig entpflichtet worden, was der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Einwände erhoben haben.
Ende der Entscheidung
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