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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 420/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 420/07

vom 3. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird - notfalls sogar unter Herbeiführung einer im Gnadenwege anzuordnenden Strafaussetzung - die Möglichkeit einer Beendigung des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten zu erwägen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden Vollzugs der anderweits nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung durch Aussetzung oder Erledigungserklärung in Betracht kommt.

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