Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 420/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird - notfalls sogar unter Herbeiführung einer im Gnadenwege anzuordnenden Strafaussetzung - die Möglichkeit einer Beendigung des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten zu erwägen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden Vollzugs der anderweits nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung durch Aussetzung oder Erledigungserklärung in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.